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§ 31a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Erster Titel – Krankenbehandlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 31a SGB V – Medikationsplan

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(1) 1Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. 2Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge.(1) 3Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) 1In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren

  1. 1.

    alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,

  2. 2.

    Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie

  3. 3.

    Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.

2Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.

(3) 1Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. 2Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. 3Ab dem 1. Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erlaubt. 4Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. 5Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind im elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 4 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3a) 1 Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. 2Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § 31b zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. 2Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Sätze 3 bis 8 gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.).

(5) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach § 63 unberührt.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 5.

(1) Red. Anm.:

Zu § 31a: s. Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans - BMP in der jeweils gültigen Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit/§§ 27 - 43c, Erster Titel - Krankenbehandlung/