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§ 323 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 323 LVwG – Einwohnerzahl

(1) Soweit nach diesem Gesetz das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.

(2) Ein Rückgang unter die bestimmte Einwohnerzahl ist solange unbeachtlich, als die Landesregierung durch Verordnung nichts anderes bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LVwG,SH - Landesverwaltungsgesetz/§§ 323 - 337b, Dritter Teil - Schlussvorschriften/
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