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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 33 - 35, Abschnitt 5 - Nachwahlen/
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§ 34 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Nachwahlen
§ 34 BezVWG – Durchführung der Nachwahl
(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Bezirkswahlleitung.
(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für den Bezirk neu ermittelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 33 - 35, Abschnitt 5 - Nachwahlen/
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