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§ 198 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 194 - 225, Abschnitt 5 - Verjährung/§§ 194 - 202, Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung/