Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 377 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 2 – Hinterlegung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse/§§ 372 - 386, Titel 2 - Hinterlegung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.