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§ 24a LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Dezentrale Organisation der Hochschule → Unterabschnitt 1 – Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a LHG – Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fakultät angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind zwei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats anzuberaumen, die die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans leitet. In dieser Sitzung muss die Dekanin oder der Dekan Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat erhalten. Äußerungen aus der Fakultätsöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Fakultätsrat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die fakultätsöffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.

(5) Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rektorat. Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Dekanin oder denselben Dekan ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

(6) Ein Abwahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 findet im Falle des § 25 Absatz 3 nicht statt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 im Großen Fakultätsrat über eine für eine eigenständige Abwahl der Dekanin oder des Dekans hinreichende Mehrheit der Stimmen nach § 24 Absatz 3 Satz 8 verfügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27e, Abschnitt 3 - Dezentrale Organisation der Hochschule/§§ 22 - 27, Unterabschnitt 1 - Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften/
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