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§ 1615m BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1615m BGB – Beerdigungskosten für die Mutter

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1601 - 1615n, Titel 3 - Unterhaltspflicht/§§ 1615a - 1615n, Untertitel 2 - Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern/