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§ 651o BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  1. 1.

    die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

  2. 2.

    nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Zu § 651o: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2394).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 631 - 651y, Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge/§§ 651a - 651y, Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen/
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