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§ 1500 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1500 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.

(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1363 - 1563, Titel 6 - Eheliches Güterrecht/§§ 1408 - 1557, Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht/§§ 1415 - 1518, Kapitel 3 - Gütergemeinschaft/§§ 1483 - 1518, Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft/
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