Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2062 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2062 BGB – Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2032 - 2063, Titel 4 - Mehrheit von Erben/§§ 2058 - 2063, Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.