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§ 207 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  1. 1.

    Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

  2. 2.

    dem Kind und

    1. a)

      seinen Eltern oder

    2. b)

      dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils

    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,

  3. 3.

    dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

  4. 4.

    dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

  5. 5.

    dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

Zu § 207: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 194 - 225, Abschnitt 5 - Verjährung/§§ 203 - 213, Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung/
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