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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 232 - 240, Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung/
Dokument
§ 238 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
§ 238 BGB – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 232 - 240, Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung/
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