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§ 1750 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1750 BGB – Einwilligungserklärung

(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

Zu § 1750: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1741 - 1772, Titel 7 - Annahme als Kind/§§ 1741 - 1766a, Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger/