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§ 1686a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 5 – Elterliche Sorge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1686a BGB – Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

  1. 1.

    ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und

  2. 2.

    ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) 1Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

Zu § 1686a: Eingefügt durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2176).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1589 - 1772, Abschnitt 2 - Verwandtschaft/§§ 1626 - 1711, Titel 5 - Elterliche Sorge/