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§ 1306 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 2 – Eheverbote

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1306 BGB – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Zu § 1306: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1303 - 1312, Titel 2 - Eingehung der Ehe/§§ 1306 - 1308, Untertitel 2 - Eheverbote/