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§ 81 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Zweiter Titel – Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 81 SGB V – Satzung

(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

  2. 2.

    Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,

  3. 3.

    Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,

  4. 4.

    Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,

  5. 5.

    Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  6. 6.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

  7. 7.

    Änderung der Satzung,

  8. 8.

    Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,

  9. 9.

    Art der Bekanntmachungen,

  10. 10.

    die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.

2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

  1. 1.

    die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,

  2. 2.

    die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. 4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten/§§ 77 - 81a, Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen/