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§ 223 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Erster Titel – Aufbringung der Mittel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 223 SGB V – Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze(1)). 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

Zu § 223: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.2, RdSchr. 02 l Tit. B.I.1, Tit. B.II, RdSchr. 04 r Tit. C.I.1.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 172,50 EUR kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR monatlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 220 - 225, Erster Titel - Aufbringung der Mittel/