Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 639 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 1 – Werkvertrag → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 639 BGB – Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Zu § 639: Geändert durch G vom 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 631 - 651y, Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge/§§ 631 - 650o, Untertitel 1 - Werkvertrag/§§ 631 - 650, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.