Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
ein Erwerbsgeschäft oder
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
zur Erteilung einer Prokura.
Zu § 1852: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).