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Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 11 HessVwVG – Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.
die Namen hinzugezogener Zeugen,
- 5.
die Unterschriften der Personen zu Nr. 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 6.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,12
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