Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 30 - 57, Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 34 - 44, b) - Vollstreckung in Sachen/
Dokument
§ 43 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in Sachen
§ 43 HessVwVG – Anschlusspfändung
(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. 2Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 3Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 30 - 57, Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 34 - 44, b) - Vollstreckung in Sachen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,46
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,46
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.