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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 15 - 29a, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften/
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§ 25 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 25 HessVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2) Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sind die Vorschriften der §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 15 - 29a, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften/
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