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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 8 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 8 HessVwVG – Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
1Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. 2Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist. 3Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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