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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 12 - 18, Zweiter Teil - Vollstreckung von Leistungsbescheiden/
Dokument
§ 12 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Vollstreckung von Leistungsbescheiden
§ 12 SächsVwVG – Art und Umfang der Vollstreckung
(1) Leistungsbescheide werden durch Beitreibung vollstreckt.
(2) Mit der Hauptforderung können beigetrieben werden:
- 1.die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung,
- 2.Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich hingewiesen worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 12 - 18, Zweiter Teil - Vollstreckung von Leistungsbescheiden/
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