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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 28 - 30, Vierter Teil - Schlussvorschriften/
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§ 29 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Schlussvorschriften
§ 29 SächsVwVG – Übergangsregelungen
Ändert sich aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) die Zuständigkeit der Erlassbehörde, bevor das Vollstreckungsverfahren einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgeschlossen ist, ist § 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes zuständige Behörde als Erlassbehörde gilt. Das Vollstreckungsverfahren ist von der nach Satz 1 zuständigen Vollstreckungsbehörde fortzuführen. Ausgenommen sind die Verfahren, in denen bereits ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 an ein Finanzamt erteilt wurde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 28 - 30, Vierter Teil - Schlussvorschriften/
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