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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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§ 3 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SächsVwVG – Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer
- 1.eine Leistung auf Grund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet oder
- 2.für eine Leistung, die ein anderer auf Grund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.
(3) Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit er durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Ist die Vollstreckung beim Tode des Vollstreckungsschuldners bereits eingeleitet, so kann sie in den Nachlass fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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