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§ 130 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Siebter Abschnitt – Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 130 SGB V – Rabatt

(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), und 3, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) 1Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemisst sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948) und 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3) 1Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 129 - 131a, Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern/