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§ 132a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 2Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,

  3. 3.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,

  4. 4.

    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,

  5. 5.

    Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,

  6. 6.

    Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und

  7. 7.

    Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.

5In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. 6Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 4 Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191); die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 1; die bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Nummer 2; die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3; die bisherige Nummer 5, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 4; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde Nummer 5; die bisherige Nummer 7, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 6. Satz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.). Satz 4 Nummer 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 Nummer 6 geändert und Nummer 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208) (31. 10. 2023); der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 5: der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 6.

(2) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. 2Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. 3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. 4Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. 5Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 6Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. 7Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 8Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. 9Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. 10Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 11Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 12Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 13Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 14Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. 15Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 16Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 17Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 18Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 19Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 7 und 8 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); die bisherigen Sätze 7 bis 13 wurden Sätze 9 bis 15. Satz 14 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 14 und 15 wurden Sätze 15 und 16. Satz 8 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (a. a. O.) (1. 7. 2023); der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 9; der bisherige Satz 9 wurde Satz 10; der bisherige Satz 10 wurde (neugefasst) Satz 11; die bisherigen Sätze 11 bis 16 wurden Sätze 12 bis 17. Satz 16 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208) (31. 10. 2023); der bisherige Satz 17 wurde Satz 16. Sätze 9, 13, 14 und 17 eingefügt und Satz 15 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (a. a. O.) (16. 12. 2023); der bisherige Satz 9 wurde (geändert) Satz 10; die bisherigen Sätze 10 und 11 wurden Sätze 11 und 12; die bisherigen Sätze 12 und 13 wurden Sätze 15 und 16; die bisherigen Sätze 14 und 16 wurden Sätze 18 und 19.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 132 - 134a, Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern/