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§ 221 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Erster Titel – Aufbringung der Mittel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 221 SGB V – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1346), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. 2Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) in Verb. mit G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 3 und 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(3) 1Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich

  1. 1.

    in den Jahren 2016 bis 2024 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und

  2. 2.

    ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds zugeführt. 4Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. 5Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt einen vorläufigen Betrag festsetzen. 6Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesversicherungsamt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Nummer 2 geändert und Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 5 wurde (neugefasst) Satz 4; der bisherige Satz 6 wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 7 wurde Satz 6.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 220 - 225, Erster Titel - Aufbringung der Mittel/