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§ 231 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 231 SGB V – Erstattung von Beiträgen

(1) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze(1) nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. 2Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze(2) überschritten hat. 2Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. 3Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

Zu § 231: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.X.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 62.100,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 (monatlich) = 5.175.00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder/