Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 249b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Tragung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 249b SGB V – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 2Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 3Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

Zu § 249b: Vgl. RdSchr. 04 j Tit. C.1, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 249 - 251, Vierter Titel - Tragung der Beiträge/