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§ 1784 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1784 BGB – Ausschlussgründe

(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.

(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

  1. 1.

    die minderjährig ist,

  2. 2.

    für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,

  3. 3.

    die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder

  4. 4.

    die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.

Zu § 1784: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1773 - 1808, Titel 1 - Vormundschaft/§§ 1773 - 1787, Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft/§§ 1773 - 1785, Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft/§§ 1778 - 1785, Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds/