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§ 2018 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 3 – Erbschaftsanspruch

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 1942 - 2063, Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben/§§ 2018 - 2031, Titel 3 - Erbschaftsanspruch/