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§ 431 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 420 - 432, Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern/
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