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§ 39 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in Sachen

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 39 HessVwVG – Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 30 - 57, Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 34 - 44, b) - Vollstreckung in Sachen/
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