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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 30 - 57, Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 34 - 44, b) - Vollstreckung in Sachen/
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§ 39 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in Sachen
§ 39 HessVwVG – Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird/§§ 30 - 57, Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 34 - 44, b) - Vollstreckung in Sachen/
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