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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 19 - 27, Dritter Teil - Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte/§§ 19 - 21, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 21 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 21 SächsVwVG – Vollstreckung bei Gefahr im Verzug
Von § 3 Abs. 3, §§ 5, 8, 9 und 20 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 19 - 27, Dritter Teil - Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte/§§ 19 - 21, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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