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§ 147 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit → Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 147 SGB VI – Versicherungsnummer

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. 2.
    dem Geburtsdatum,
  3. 3.
    dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. 4.
    der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. 5.
    der Prüfziffer.

2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer,

  2. 2.

    die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

  3. 3.

    das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. 1.

    auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

  2. 2.

    von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit/§§ 147 - 152, Zweiter Abschnitt - Datenschutz und Datensicherheit/