Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 162 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 162 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.
    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße(1),
  2. 2.
    bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße(2),
  3. 2a.
    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße(2),
  4. 3.
    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(3),
  5. 4.
    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße(4),
  6. 5.
    bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße(5) , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze(6). § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 162: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1.

(1)

1 v. H. ab 1. 1. 2024 = 35,35 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 34,65 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 2.772,00 EUR.

(3)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(4)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(6)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 161 - 167, Zweiter Titel - Beitragsbemessungsgrundlagen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.