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§ 177 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Zahlung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 177 SGB VI – Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.
    die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  2. 2.
    bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  3. 3.
    die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565).

(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 173 - 178, Vierter Titel - Zahlung der Beiträge/
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