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§ 202 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Dritter Titel – Wirksamkeit der Beitragszahlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 202 SGB VI – Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Zu § 202: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren/§§ 197 - 203, Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung/
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