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§ 31 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen → Fünfter Titel – Sonstige Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 31 SGB VI – Sonstige Leistungen

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  1. 1.

    Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,

  2. 2.

    Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie

  3. 3.

    Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe/§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen/§ 31, Fünfter Titel - Sonstige Leistungen/