Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Anlage 8 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 8 SGB VI – Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung der Angestellten
  Arbeiter*)Arbeiterinnen**) Angestellte
  in der Gruppe    
        
 12312männlichweiblich
        
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.3284.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
   
01.01.1891-31.12.1899IVIII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912IVIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
  
Gruppe 1Gruppe 1
  
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen.Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  Gehilfin
 Landwirtschaftsmeister Wirtschafterin
 Melkermeister und Alleinmelker Vorarbeiterin
 Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Spezialarbeiterin
 Handwerksmeister Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
 Haumeister. Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
  
Gruppe 2Gruppe 2
  
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  
 landwirtschaftlicher Gehilfe Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Hilfsarbeiterin
 Treckerfahrer (früher Gespannführer) angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Kraftfahrer ungelernte Waldarbeiterin.
 Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. 
  
Gruppe 3 
  
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. 
  
Hierzu gehören u.a.: 
 Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Hilfsarbeiter 
 angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 ungelernter Waldarbeiter. 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/Anhang/