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§ 212b SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Fünfter Titel – Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 212b SGB VI – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen

1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen durchzuführen. 2 § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbstständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren/§§ 210 - 212b, Fünfter Titel - Beitragserstattung und Beitragsüberwachung/
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