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§ 71 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 71 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) 1Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. 2Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. 2Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(3) 1Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

  1. 1.
    an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  2. 2.
    mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

2Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. 4Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung/§§ 70 - 78a, Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte/
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