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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
(Mutterschutzgesetz - MuSchG) *

Vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) (1)

Geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2  
Gesundheitsschutz  
  
Unterabschnitt 1  
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz  
  
Schutzfristen vor und nach der Entbindung3
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit4
Verbot der Nachtarbeit5
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit6
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen7
Beschränkung von Heimarbeit8
  
Unterabschnitt 2  
Betrieblicher Gesundheitsschutz  
  
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung9
Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen10
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen11
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen12
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot13
Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber14
Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen15
  
Unterabschnitt 3  
Ärztlicher Gesundheitsschutz  
  
Ärztliches Beschäftigungsverbot16
  
Abschnitt 3  
Kündigungsschutz  
  
Kündigungsverbot17
  
Abschnitt 4  
Leistungen  
  
Mutterschutzlohn18
Mutterschaftsgeld19
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld20
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts21
Leistungen während der Elternzeit22
Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen23
Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten24
Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots25
  
Abschnitt 5  
Durchführung des Gesetzes  
  
Aushang des Gesetzes26
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen27
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr28
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht29
Ausschuss für Mutterschutz30
Erlass von Rechtsverordnungen31
  
Abschnitt 6  
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften32
Strafvorschriften33
  
Abschnitt 7  
Schlussvorschriften  
  
Evaluationsbericht34
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/
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