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§ 100 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHO – Staatliche Rechnungsprüfungsämter

(1) Der Rechnungshof kann seine Aufgaben durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen. § 25 Abs. 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in ihrem Bezirk nach besonderer Weisung des Rechnungshofs in entsprechender Anwendung der nur den Rechnungshof geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch. Der Rechnungshof kann ihnen dabei auch Prüfungen im Bezirk anderer Staatlicher Rechnungsprüfungsämter zuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHO,BW - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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