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§ 29 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHO,BW - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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