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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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§ 10 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 10 SächsVwVG – Niederschrift
(1) Der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- 1.die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,
- 2.Ort und Zeit der Niederschrift,
- 3.die Vollstreckungshandlung,
- 4.die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
- 5.die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen,
- 6.eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
- 7.die Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,
- 8.die Unterschrift des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.
(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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