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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 28 - 30, Vierter Teil - Schlussvorschriften/
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§ 28 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Schlussvorschriften
§ 28 SächsVwVG – Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsVwVG,SN - Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 28 - 30, Vierter Teil - Schlussvorschriften/
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