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§ 97 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 97 SGB XI – Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

(1) 1Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18c, 38a, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. 2Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 10. 2023). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. 2 § 96 Abs. 2, § 98 und § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 3Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 4Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 6Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 93 - 109, Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik/§§ 93 - 103, Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen/§§ 93 - 98, Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung/